Satzung der Deutsch-Äthiopischen Freundschaftsgesellschaft e.V. (DÄFG)

vom 5. Juni 2004


§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsch-Äthiopische Freundschaftsgesellschaft e.V." (DÄFG).
(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen und ist als gemeinnütziger Verein zu führen.



§ 2 - Zweck
(1) Die DÄFG versteht sich als Organisation, die kulturelle und persönliche Integration und Kommunikation zwischen Deutschen und Äthiopiern pflegt. Die DÄFG informiert und diskutiert über gesellschaftliche Entwicklungen in den beiden Ländern.
(2) Die DÄFG kümmert sich in Zusammenarbeit mit vorhandenen Organisationen und Institutionen sowie mit den zuständigen deutschen Behörden und Stiftungen um die hilfsbedürftigen äthiopischen Flüchtlinge in Deutschland und übernimmt die Aufgaben, die wirtschaftlichen und kulturellen Probleme in Äthiopien lindern.
(3) Die DÄFG wird den Austausch von Kultur und Geschichte beider Länder fördern und vertiefen.



§ 3 - Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet und die Satzung anerkannt hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Wahl- und Stimmrecht hat man mit 16 Jahren.
(2) Über die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Jahr bis zum 30. Juni des Jahres zu zahlen. Erfolgt der Beitritt im Laufe des Kalenderjahres, so ist der Beitrag für dieses Jahr von dem Monat an zu zahlen, in dem die Beitrittserklärung wirksam, wird. Abweichende Regelung der Mitgliedsbeitragzahlung kann für einzelne Mitglieder vom Vorstand bestimmt werden.
(3) Eine Aufnahmegebühr zur Mitgliedschaft wird nicht erhoben.
(4) Mitglieder eines Förderkreises können werden: Stiftungen, Institutionen, Vereinigungen, die sich mit Äthiopien und den deutsch-äthiopischen Beziehungen befassen, sowie Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben.
(5) Der Förderkreis unterstützt die Arbeit des Vereins durch Zuwendung von Sachverstand, Geld- und Sachmitteln.
(6) Durch Zustimmung des Vorstandes können Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden.


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§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Austrittserklärungen werden zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Sie sind spätestens 2 Monate vor Jahresende an dem Vorstand zu richten. Sie bedürfen der Schriftform. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes (§ 7) erfolgen, wenn
a) das Mitglied länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und dieser Rückstand trotz erlassener Zahlungsaufforderung nicht gezahlt wird, oder
b) das Mitglied gegen die Satzung des Vereins oder die Interessen des Vereins verstößt.
(4) Das Mitglied kann gegen den Beschluß innerhalb eines Monats Beschwerde beim Vorstand einlegen, der dann endgültig über den Ausschluß entscheidet. Vor dem Beschluß ist das betroffene Mitglied zu hören.



§ 5 - Organe
Die Organe der "DÄFG" sind
   1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
   2. der Vorstand (§ 7)


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§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 7) mittels schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen.
(3) Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und wählt die Vorstandsmitglieder sowie den Vorsitzenden (§ 7a) nach Ablauf ihrer Amtsdauer (§ 8).
(4) Wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, so ist diese gemäß § 6 Absatz 1 einzuberufen.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem gewählten Schriftführer unterzeichnet werden muß.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Vertreter (§ 7a).


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§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
   1. dem Vorsitzenden
   2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
   3. dem Schriftführer
   4. dem Schatzmeister
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Zahl der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet außer im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl eines neuen Vorstandes beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied kann vor Beendigung seiner regelmäßigen Amtszeit durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung, zu welchem eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist, jederzeit abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Vorstandsmitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode wählt der Vorstand einen Ersatz aus den Mitgliedern der DÄFG. Dies gilt nicht beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden. In diesem Falle führt der Stellvertretende Vorsitzende, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wird.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Arbeit des Vereins. Er ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
(4) Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die den Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung zuwiderlaufen, oder für die eine finanzielle Deckung nicht vorhanden sind, kann der Vorstand widersprechen.
(5) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.
(6) Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister (§ 10).
(7) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.


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§ 7a - Der Vorsitzende
(1) Der Verein wird durch den Vorsitzenden (§26 BGB) und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Im Falle einer Verhinderung der beiden Vertretungsberechtigten kann ein Vertretungsberechtigter in Zusammenarbeit mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein vertreten.
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins mit Unterstützung seines Stellvertreters und weiteren Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Er kann an den Sitzungen aller Gremien des Vereins teilnehmen oder sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
(4) Der Vorsitzende berichtet der Mitgliederversammlung und dem Vorstand über seine Tätigkeit.
(5) Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, werden sie von den weiteren Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Näheres regelt der Vorstand.



§ 8 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
(2) Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen ist dann eine Stichwahl erforderlich. Dies gilt auch bei anderen Abstimmungen innerhalb der Vereinsorgane. Der Verein ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(3) Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.


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§ 9 - Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Auf Anträge zur Änderung der Satzung muß bei der Einberufung der Mitgliederversammlung hingewiesen werden, und zwar bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung.



§ 10 - Haushalt
(1) Das Geschäftsjahr der "DÄFG" ist das Kalenderjahr. Für den Zahlungsverkehr wird ein Bankkonto geführt.
(2) Der Schatzmeister des Vereins ist für die Kassenführung und für die Anfertigung der jährlichen Kassenberichte dem Vorstand verantwortlich und neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden in dieser Hinsicht zeichnungsberechtigt.



§ 11 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


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§ 12 - Auflösung
(1) Die Auflösung der "DÄFG" erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Werkhof e.V., Rundeturmstr. 16, 64283 Darmstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Eine Verteilung des Vermögens oder von Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.



§ 13 - Schlußbestimmung
Diese Satzung wurde nach §9 (1) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


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